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Churfürstlich-Mayntzische Land-Recht und Ordnungen Für sämtliche Chur-Mayntzische Landen, Ausschließlich Deren Erffurtischen und Eichsfeldischen, Sodann Deren Gemein-Herrschafftlichen Orthen : Wornach in Jurisdictional-, Judicial-, Civil- und Criminal-Policey- und sonstigen Rechts-Vorfallenheiten sich zu achten ist
1755
Mayntz
Eine wahre Simeonitin Bey dem Frühen, doch seeligen Hintritt, Der weyland Wohl-Edlen, Groß-Ehr- und Tugend-belobten Frauen Even Katharinen, gebohrnen Perthesin, Des Wohl-Edlen, Best- und Rechts-Wohlgelahrten Herrn Georg Christoph Kellners, E. Hoch-Edlen und Hochweisen Raths allhier wohl-verordneten Unter-Bau-Herrns, Im Leben lieb und hochgehaltenen Frau Ehe-Liebsten, Und dem darauf den 6. Febr. des 1729. Jahres angestellten Vornehmen Leichen-Condvct / kürzlich entworffen, Und nunmehro Auf Verlangen zum Druck überlassen von M. Jo. Henr. Gebhardi, Past. Aug. & Rev. Min. Ass.
1729
Erffurt