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Lehrsätze aus der sämtlichen Polizeiwissenschaft, welche den beiden fürstlichen Stiftern Trient und Brixen und den gesamten vier Ständen der gefürsteten Grafschaft Tirol zuzueignen und unter dem Vorsitze Ignatz de Luca, Ihrer k. k. post. Maj. Raths und ordentl. öffentlichen Lehrers der Polizei-Handlung- und Finanzwissenschaft an der hohen Schule zu Insbruck im großen akademischen Hörsale um die 3te Nachmittagsstunde am May 1782 zu verteiden die Ehre haben wird Anton Edler von Indermauer zu Strellburg und Freyenfeld, tirolischer Landmann, aus dem adelichen Theresianischen Collegio.
Etwas über die Freiheit der Advokaten ihren, zumal verfolgten und unglüklichen Parthien mit Pflichtmäßigem Amtseifer, mit Nachdruck, und ohne Menschenfurcht zu dienen
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Zwischen den vormals Nassau-Usingischen und Nassau-Weilburgischen Landen, sodann zwischen gedachten Landen, und dem größten Theil der, durch den Pariser Vertrag Unserer Souverainität unterworfenen Fürstenthümern, Graf- und Herrschaften, hat bekanntlich entweder gar keine, oder doch nur eine eingeschränkte Abzugsfreiheit bestanden, so daß die wechselseitige Unterthanen gehalten waren, sowohl in Emigtations- als auch in Sterb- und Erbschaftsfällen den Abschoß, die Nachsteuer oder den zehnten Pfennig von dem, ausser Landes zu verbringenden Vermögen zurück zu lassen ...
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Zwischen den vormals Nassau-Usingischen und Nassau-Weilburgischen Landen, sodann zwischen gedachten Landen, und dem größten Theil der, durch den Pariser Vertrag Unserer Souverainität unterworfenen Fürstenthümern, Graf- und Herrschaften, hat bekanntlich entweder gar keine, oder doch nur eine eingeschränkte Abzugsfreiheit bestanden, so daß die wechselseitige Unterthanen gehalten waren, sowohl in Emigtations- als auch in Sterb- und Erbschaftsfällen den Abschoß, die Nachsteuer oder den zehnten Pfennig von dem, ausser Landes zu verbringenden Vermögen zurück zu lassen ...
Grund-Riß Der thätlichen Gottes-Gelehrtheit, So, wie dieselbe aus der reinen Quelle der Evangelischen Heyl-Lehre Des Neuen Testaments geschöpffet ist, Und einem jeden wahren Christen zur bequemen Richtschnur dienen kan, um in allen Ständen und Umständen des geistlichen Lebensgeschäfftig zu seyn, Erst zum Nutzen der Academischen Jugend verfasset , Nun aber zu desto allgemeinerem Gebrauch dem Teutschen Leser mit gemachten nöthigen Veränderungen, wie auch hinbeygefügten Summarien und neuen Anmerckungen / mitgetheilet Von Friederich Adolf Lampe, Der H. Schrifft Doctor, und ordentlichem Lehrer auf der hohen Schule und zu S. Ansgarii in Bremen
Friedrich August, von Gottes Gnaden Fürst zu Nassau ... Da der täglich mehr einreisende Holzmangel im allgemeinen und die stets mehr anwachsende eigene Bedürfnisse, wie auch der sichtbare Rückgang der Waldungen es zur Nothwendigkeit gemacht haben ... daß das im Land gewachsene Holz in demselben behalten ...
Friedrich August, von Gottes Gnaden Fürst zu Nassau ... Da der täglich mehr einreisende Holzmangel im allgemeinen und die stets mehr anwachsende eigene Bedürfnisse, wie auch der sichtbare Rückgang der Waldungen es zur Nothwendigkeit gemacht haben ... daß das im Land gewachsene Holz in demselben behalten ...
Meine in Christus geliebte Christine! Heute ist es ein volles Jahr daß ich ... , 25.08.1828. - Benediktinerabtei St. Bonifaz in München und Andechs
Ms 88-7 - Lieber Clemens! Was haben Sie mir heute eine schöne Freude gemacht!
In: Johann Philipp von Schönborn, Kurfürst von Mainz, Bischof von Würzburg und Worms ; Band 1
In: Johann Philipp von Schönborn, Kurfürst von Mainz, Bischof von Würzburg und Worms ; Band 2
Friedrich August, von Gottes Gnaden Fürst zu Nassau ... Wir haben bey verschiedenen Veranlassungen wahrzunehmen gehabt, daß Gemeinheiten, einzelne Unterthanen und Individuen in Fällen wo sie ihre erworbene Rechte durch die von Unserer Hofkammer Namens des Fiscus erlassene Verfügungen für gekränkt erachten, öfters in der irrigen Meynung stehen ...
Friedrich August, von Gottes Gnaden Fürst zu Nassau ... Wir haben bey verschiedenen Veranlassungen wahrzunehmen gehabt, daß Gemeinheiten, einzelne Unterthanen und Individuen in Fällen wo sie ihre erworbene Rechte durch die von Unserer Hofkammer Namens des Fiscus erlassene Verfügungen für gekränkt erachten, öfters in der irrigen Meynung stehen ...
Zwei Predigten, gehalten im Tempel der Adath-Jeshurun-Gemeinde zu New York / von Dr. Einhorn, Rabbiner
Installation de M. Adolphe Ury, Grand-Rabbin de la Lorraine, à la Synagogue Consistoriale de Metz / Consistoire israélite de la Lorraine
Um die Reform und Einheit der Kirche : zum Leben und Werk Georg Witzels / von Winfried Trusen
Erneuert- und vermehrtes Land-Recht Des Ertz-Stiffts Trier : Durch den Hochwürdigst-Durchleuchtigsten Herrn Herrn Carl Ertz-Bischoffen zu Trier, Des Heil. Römischen Reichs durch Gallien und deß Königreich Arelaten Ertz-Cantzlern und Chur-Fürst, Bischoff zu Osnabrück, Administrator zu Prüm, Hertzog zu Lotharingen und Baar, des Ritterlichen Maltheser Ordens in Castillien und Legion Groß-Prior, &c. Auffgericht im Jahr 1713
Erneuert- und vermehrtes Land-Recht Des Ertz-Stiffts Trier : Durch den Hochwürdigst-Durchleuchtigsten Herrn Herrn Carl Ertz-Bischoffen zu Trier, Des Heil. Römischen Reichs durch Gallien und deß Königreich Arelaten Ertz-Cantzlern und Chur-Fürst, Bischoff zu Osnabrück, Administrator zu Prüm, Hertzog zu Lotharingen und Baar, des Ritterlichen Maltheser Ordens in Castillien und Legion Groß-Prior, &c. Auffgericht im Jahr 1713
Tagebuchblätter und Briefe während des großen Krieges : August bis Oktober 1914 / von Joachim von Winterfeldt
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. In der Ueberzeugung, daß alles, was zur ungestöhrten Ausübung der Religion beyträgt, und den Keim zu Zwistigkeiten unter verschiedenen Religionsverwandten entfernt.... haben Wir Uns bewogen gesehen, zu verordnen, daß die Freyheit der Ehen zwischen den Verwandten der Römisch Katholischen - der Lutherischen und der Reformirten Religion in Unserem vereinten Herzogthum auf keine Art beschränkt seyn solle ... Gegeben Biebrich den 22ten und Weilburg den 26ten März 1808