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Nachdeme die unterm 28ten Junii 1737. ins gantze Ertz-Stifft an alle Geist- und Weltliche erlassene Churfürstliche Trauer-Ordnung, bey wenigen Sterb-Fallen mehr, und an wenigen Orten, gehalten wird: Diese Ordnung gleichwohlen, das wahre gemeine Beste und Abstellung unnöthigen Geprängs und Kösten, zum heilsamen Ziel hat .... Ehrenbreitstein in Consil. Elect. Aul. den 13ten Junii 1752. / [Clemens Wenceslaus Churfürst]. Ex Mandato Speciali Emi. Dmi. Electoris E. A. Mees Secret.
1752
[Ehrenbreitstein]
Reverendissimus et Eminentissimus Elector! Es haben zwarn Ihro Churfürtl. Gnaden ... unterm 28ten April des abgewichenen Jahrs zum Druck beförderter, und offentlich verkündeter General-Verordnung die gemessenste Straffen gegen diejenige allbereits verordnet, welche entweder selbsten aus Höchst-Dero Churlanden heimlich auszutretten, oder aber auch solchen Emigranten auf einige Weiß hülfliche Hand zu biethen, auch derenselben Vorhaben zu verheelen sich erfrechen würden ... Signatum Ehrenbreitstin den 28ten Januarii 1764. / Joann Philipp Churfürst
1764
[Ehrenbreitstein]
Ihro Churfürstliche Gnaden zu Trier [et]c. [et]c. vernehmen mißliebigst, wie wenig die in der Chur-Trierischen Forst-Ordnung, wegen des denen Waldungen so schädlichen Geißen-Viehes, heilsamt beschehene Verfügungen von einigen Zeiten, so wohl von denen Forst-Bedienten, als auch denen Beamten selbst, beobachtet worden seyen ... Ehrenbreitstein in Consilio Electorali Aulico den 18ten Julii 1758 / [Clemens Wenceslaus Churfürst]. Ex Mandato F. J. Mähler
1758
[Ehrenbreitstein]
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. Wir haben zu bemerken gehabt, daß von denen in Gemäsheit des Reichs-Deputations-Schlusses und anderen Veranlassungen alljährlich aus Unsern Landes-Einkünften an eine beträchtliche Anzahl von Individuen bezahlt werdenden, und grose Summen betragenden Pensionen nur in geringer Theil in Unsern Landen verzehrt wird ... So geschehen Biebrich den 18. August und Paris den 15. August 1807
1807
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. Nachdem wir beschlossen haben, die zum activen Militärdienst untauglich gewordenen und deshalb in Pensionsstand vesetzten Militärindividuen so viel als möglich zu begünstigen und sie auch ferner dem Staate nützlich zu machen, auch sie zweckmäßig zu beschäftigen und ihnen deshalb bey sich ergebender Gelegenheit solche Stellen anzuweisen ... Gegeben Biebrich den 7ten und Weilburg den 9ten Jenner 1808
1808
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. Da Wir nöthig finden, die bereits in einem Theil Unserer Herzoglichen Lande bestehende Einrichtung einer Generaldepositencasse auf Unser gesamtes Herzogthum auszudehnen ; so verordnen wir hiermit ... So geschehen Biebrich den 4. Jenner 1807
1807
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Die Kinderblattern waren bekanntlich bis vor einigen Jahren eine der gewöhnlichsten Krankheiten des Menschen, und sie waren um so furchtbarer, als beinahe alle Menschen Empfänglichkeit für sie haben, und diejenige, welche sie nicht zum Tod hinreißen, häufig dadurch die edelsten Glieder des Körpers verlohren oder körperliche Gebrechen behielten ...
1808
Aus der Kei. Maiestat vnd der St[ae]nd des || heiligen Reichs abschied/ jüngst zů Speir/|| Anno xliiij. auffgericht.|| VNd wiewol wir/ auch vnser lieber brůder der R[oe]misch K[oe]nig/ ... || gesetzt vnd gebotten haben/ Das sich niemands wider vns noch vnser land || ... in frembder potentaten/ oder anderer herren dienst/ zůbegeben ... ||
1544
Friedrich August ... Herzog zu Nassau ... fügen hiermit zu wissen: Nachdeme Wir Uns gnädigst bewogen gefunden haben, nach dem Vorgang anderer benachbarten Staaten, auch in Unserm Herzogthum Nassau ... den Spiekarten-Stempel einzuführen ...
1808
Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden Fürst zu Nassau ... haben wahrzunehmen gehabt, daß die bisherige Civilverwaltung der Unserm Fürstlichen Hause anerfallenen Theile des ehemaligen Kurthums Kölln von derjenigen sehr abweiche, welche in Unsern übrigen Fürstlichen Landen bestehet.
1803
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. fügen hiermit zu wissen: Zwischen den vormals Nassau-Usingischen und Nassau-Weilburgischen Landen, sodann zwischen gedachten Landen, und dem größten Theil der, durch den Pariser Vertrag Unserer Souverainität unterworfenen Fürstenthümern, Graf- und Herrschaften, hat bekanntlich entweder gar keine, oder doch nur eine eingeschränkte Abzugsfreiheit bestanden, so daß die wechselseitige Unterthanen gehalten waren, sowohl in Emigtations- als auch in Sterb- und Erbschaftsfällen den Abschoß, die Nachsteuer oder den zehnten Pfennig von dem, ausser Landes zu verbringenden Vermögen zurück zu lassen ...
1807
Friedrich August, von Gottes Gnaden Fürst zu Nassau ... Da der täglich mehr einreisende Holzmangel im allgemeinen und die stets mehr anwachsende eigene Bedürfnisse, wie auch der sichtbare Rückgang der Waldungen es zur Nothwendigkeit gemacht haben ... daß das im Land gewachsene Holz in demselben behalten ...
1805
Friedrich August, von Gottes Gnaden Fürst zu Nassau ... Wir haben bey verschiedenen Veranlassungen wahrzunehmen gehabt, daß Gemeinheiten, einzelne Unterthanen und Individuen in Fällen wo sie ihre erworbene Rechte durch die von Unserer Hofkammer Namens des Fiscus erlassene Verfügungen für gekränkt erachten, öfters in der irrigen Meynung stehen ...
1805
Erneuert- und vermehrtes Land-Recht Des Ertz-Stiffts Trier : Durch den Hochwürdigst-Durchleuchtigsten Herrn Herrn Carl Ertz-Bischoffen zu Trier, Des Heil. Römischen Reichs durch Gallien und deß Königreich Arelaten Ertz-Cantzlern und Chur-Fürst, Bischoff zu Osnabrück, Administrator zu Prüm, Hertzog zu Lotharingen und Baar, des Ritterlichen Maltheser Ordens in Castillien und Legion Groß-Prior, &c. Auffgericht im Jahr 1713
1772
Trier
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. und Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souverainer Fürst zu Nassau [et]c. [et]c. In der Ueberzeugung, daß alles, was zur ungestöhrten Ausübung der Religion beyträgt, und den Keim zu Zwistigkeiten unter verschiedenen Religionsverwandten entfernt.... haben Wir Uns bewogen gesehen, zu verordnen, daß die Freyheit der Ehen zwischen den Verwandten der Römisch Katholischen - der Lutherischen und der Reformirten Religion in Unserem vereinten Herzogthum auf keine Art beschränkt seyn solle ... Gegeben Biebrich den 22ten und Weilburg den 26ten März 1808
1808
Ehren- und Gedächtnüß-Pflicht: welche bei Hoch-trauriger und Volckreicher Leich-Begängnüß Der am 26. Januarii dieses 1739. Jahrs in Christo seelig entschlaffenen weyland Hoch-Wohl-Gebornen Frauen, Frauen Christianae Sophiae Mariae Des Heiligen Römischen Reichs Frey-Frauen von und zu Schorrenburg, Frauen zu Hasel und Breitfurth, gebornen von Bering : des Hoch-Wohl-gebornen Herrn Herrn Johann Carl Christian des Heiligen Römischen Reichs Frey-Herrn von und zu Schorrenburg, Herrn zu Hasel und Breitfurth ... theuer-geliebt-gewesenen Frau Ehe-Gemahlin, durch eine befohlener massen kurtz gefassete Klag- und Trost-Rede, nebst andächtig zu GOTT abelassenem Wunsch und Gebät, in der Evangelischen Kirche zu Homburg/ vor der Frey-Herrlichen Leiche Christgebührlich abgestattet/ und nun auch/ zu öffentlicher Bezeugung unterthäniger Ergebenheit und schuldigster Erkänntlichkeit gegen das Hoch-Frey-Herrliche Hauß / durch den Druck zu Tag geleget hat Joahnn Georg Gersten/ Hochfürstlicher Gemeinschafftlich-Nassau-Saarbrückischer Evangelischer Stadt- und Amts-Pfarrer zu gedachtem Homburg
1739
Zweybrücken
Von wegen Ihro Churfürstl. Durchlaucht zu Trier [et]c.[et]c. gesamten Dero hohen Ertz-Stifts, Städt und Ämteren hierdurch anzufügen: Obgleich durch mehrere heilsame Landes-Verordnungen das Schießen aus kleinem Gewehr in Städten, Flecken- und Ortschaften gemeßentlich untersaget ... Ehrenbreitstein in Consilio Electorali Aulico den 23ten. April 1774. / [Klemens Wenzeslaus, Erzbischof von Trier]. Ex Mandato P. M. Hommer
1774
[Ehrenbreitstein]
Anfang, vrspru[n]g vnd herkom[m]en des Thurniers inn Teutscher nation : Wieuil Thurnier biß vff den letstenn zu Wormbs: Auch wie vnnd an welchen orten die gehalten, vn[d] durch was Fürsten, Grauen, Herrn, Ritter vn[d] vom Adel, sie iederzeit besucht worden sindt. Zu lobwirdiger gedechtnuß Römischer Keyserlicher Maiestat, vnsers aller gnedigsten Herrn, vnnd alles Teutschen Adels, Hohen vnd Nidern stands, vorältern, im[m] truck außgangenn / [Georg Rüxner]
1532
Siemern
Friedrich August, von Gottes Gnaden, souverainer Herzog zu Nassau [et]c. [et]c. finden Uns in Betracht, daß sich öfters Fälle ereignen, daß bey Ablage der Unserm Fisco ... anheim gefallenen Activcapitalien aufgelöster oder von der andern Rheinseite getrennter Corporationen, die darüber ausgestellte Originalobligationen und Pfandverschreibungen wegen Veränderung des Inhabers ... nicht beygebracht werden können ... Gegeben Biebrich den 12. October 1807.
1807
Von wegen Ihro Churfl. Durchl. zu Trier [et]c. Unseres Gnädigsten Herren jedermänniglich hierdurch bekannt zu machen: Demnach von des Chur- und Oberrheinischen Creyses General-Münz-Waradein Trümmer die Anzeige geschehen, daß unter dem Holländischen Münz-Stempel ganz neu-geprägte Ducaten von dem Jahr 1766-68- und 69 in das Publicum gebracht würden ... Ehrenbreit. in Cons. Elect. Aul. den 29. May 1772. / [Clemens Wenceslaus Churfürst]. Ex Mdto P. M. Hommer
1772
[Ehrenbreitstein]