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Anweisung des Regierung Koblenz vom 11. April 1890 über die Weisungsbefugnis der Kreis-Schulinspektorden
In der Anweisung vom 11. April 1890 ist auf einem Doppelbogen geschrieben und enthält die Weisungsbefugnis des Kreis-Schulinspektors bei Erteilung von Urlauben geregelt. Auf der letzten Seite ist vermerkt, dass diese Anweisung an alle Kreis-Schulinspektorden des Regierungsbezirks ergangen ist.