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Anordnung des Königlichen Landratsamtes vom 7. Dezember 1889, die untersagt die Unterrichtung von schulpfichtigen Kindern von auf der Wanderung befindlichen Familen

In der Anordnung untersagt das Königliche Landratsamt der Schulleitung Zigeunern zu bescheinigen, dass ihre Kinder mehrere Tage am Schulunterricht teilgenommen hätten. Ferner ergeht die Anweisung solche Ersuchen unmittelbar der Ortspolizeibehörde zu melden. Eine Transkribierung war wegen des schlechten Zustandes des Dokumentes nicht möglich.

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