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Auszug aus der Anordnung über die Regelung der Neuanlagen von Weinbergen vom 22. Dezember 1934

Auf der ersten Seite wird vorgeschrieben auf was zu achten ist. Im § 4 der ersten Seite Gründe genannt, wann eine Genehmigung zur Neuanpflanzung, z. B. bei Reblausbefall, nicht erteilt wird. Die Seiten drei und vier sollen die Daten für die Neuanpfanzung eingetragen werden.

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