Gesundheitswesen in Guntersblum
Akt 1: die Anstellung eines Gemeindearztes der Gemeinde Guntersblum Dr. Wengler, Gehalt 1.500 Mk. jährlich Festlegung der Taxen: Hausbesuche Tag 50 Pfg. – Nachts 1Mk. chirurgische Verrichtungen, Geburtshilfe, Operationen: die Hälfte der gesetzmäßigen Taxen Rezepte keine Vergütung Laufzeit 1. Juli 1888 bis 30. Juni 1889, ¼ jährliche Kündigungsfrist Er darf außerhalb Guntersblum praktizieren, jedoch sind Guntersblumer vorzugsweise zu behandeln. Akt 2: 15. April 1894, Vereinbarung zwischen dem Elisabethen Stift Darmstadt und der Gemeinde Guntersblum über die Entsendung einer Schwester zur Gemeindepflege. Das Stift erhält jährlich 250 Mk. Die Schwester erhält Kost und Logis, medizinische Versorgung im Krankheitsfall, Dienstherr ist die Gemeindeverwaltung und für Rat und Beistand zuständig. Bei Überlastung sind Hilfskräfte zu stellen. 3 Wochen Urlaub. Akt 3: Instruktion für die Gemeinde Diakonisse zu Guntersblum Akt 4: 15.Juni 1904, Vertrag: Die Anstellung eines Arztes für die Gemeinde und Gemeindekrankenkasse. Dr. Otto Chelius, wohnhaft Eisenroth; Gehalt 1.500 Mk. jährlich & 3,50 Mk. pro Mitglied Festlegung der Taxen: Hausbesuche Tag 50 Pfg. – Nachts 1Mk. chirurgische Verrichtungen, Geburtshilfe, Operationen: die Hälfte der gesetzmäßigen Taxen Geburtshilfe 10 Mk.; Leichenschau 3 Mk. Rezepte keine Vergütung Er darf außerhalb Guntersblum praktizieren, jedoch sind Guntersblumer vorzugsweise zu behandeln. Akt 5: November 1903, Ärztl. Landes-Verein für das Großherzogtum Hessen gegründet 18. September 1903 Als Grundlage für den Verkehr der Ärzte mit Krankenkassen Minimalsätze für Behandlungen dürfen nicht unterschritten werden. Freie Arztauswahl beiderseitige Kündigungsfrist mindestens 3 Monate Keine Pauschale für Behandlung der Patienten Keine Verträge mit Ärzten zur Behandlung nicht Kassenangehöriger Die Verträge mit Ärzten müssen vom Landes-Verein genehmigt werden. Akt 6: 10. Oktober 1904, Vertrag: zwischen der Gemeindekrankenversicherung und Dr. Chelius. Vordruck des Ärztl. Landes-Verein für das Großherzogtum Hessen Honorar: 3.50 Mk. pro Mitglied und 10 Mk. für geburtshilfliche Leistungen. Akt 7: 8. September 1904 Brief des Ärztl. Landes-Verein für das Großherzogtum Hessen an Dr. Chelius. Rücksendung des Vertrags mit der Gemeinde und Zusendung eines Vertragsformulars. Aufnahme in den Ärztl. Landes-Verein Akt 8: 8. September 1904 Brief des Ärztl. Landes-Verein für das Großherzogtum Hessen an den Vorstand der Gemeindekrankenversicherung Guntersblum Auflistung der Mängel des bestehenden Vertrags Bestand 23952: jpg-Dateien