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Allgemeine Vorschriften über die schulstatistische Erhebung

In der Allgemeinen Vorschrift werden die Rektoren der Schulen darüber in Kenntnis gesetzt wie die schulstatische Erhebung vom 25. Mai 1891 zu handhaben ist. Auf Seite 1 hat der Kreisschuldirektor aus Remagen, Lünenburg, mit Datum 22. Mai 1891 weitere handschriftliche Anweisungen an den Bodendorfer Pfarrer Dr. Zimmer vermerkt.

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