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Urkunde 1700 Ablieferung des Guntersblumer Weinzehnten betreffend

Transkription der Urkunde vom 5. Oktober 1700: „die Ablieferung des Guntersblumer Weinzehnten an das Domstift Worms betreffend“ mit Fotos der Urkunde erstellt von Karin Holl Guntersblum, 5. Oktober 1700. Die hochgräflich leiningisch-falkensteinische Obrigkeit ordnet aufgrund einer Beschwerde des Domstifts Worms über unordentliche Entrichtung des Weinzehnten an, dass der Weinzehnt nach den Bestimmungen des Vergleichs von 1597 künftig wieder ordnungsgemäß und vollständig zu erheben sei. Die Zehntabgabe hat an zwei festgelegten Sammelstellen im Feld in geeichte Behältnisse zu erfolgen; heimliches oder nächtliches Lesen sowie Abtransport oder Verkauf der Trauben ohne vorherige Zehntabgabe werden verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Einzug des Weins und Geldstrafe geahndet. — Mit Kanzleisiegel. pdf-Datei

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