Ausschnitt aus Karte vom Bodendorf/Ahr aus dem Jahr 1828 (Urkarte)
Auszug aus dem preußischen Urkataster von 1828 mit Angaben zur Bebauung, den Parzellen und den Flurnamen. Die linksrheinischen Teile der Rheinlande wurden nach dem Frieden von Luneville im Jahre 1801 in die Französische Republik eingegliedert. Die französischen Gesetze und Verordnungen wurden auch hier verbindlich. Steuern und Abgaben auf Grundeigentum wurden nach einem Gesetz von 1790 erhoben. Grundlage dafür waren in den Rheinlanden die vorhandenen Lagerbücher sowie Steuer- und Heberollen, in denen Grundeigentum und Eigentümer verzeichnet waren. Aufgrund der unterschiedlichen Quellen und deren Fortführung in den ehemaligen rheinischen Territorien und Besitztümern war diese Methode der Steuererhebung ungleich und unbefriedigend und führte zu zahlreichen Reklamationen. Um diesem Missstand abzuhelfen, wurde ab 1811 mit der Aufnahme von Parzellenvermessungen begonnen. Durch die Niederlagen Napoleons und die Rück- und Umgliederung der Rheinlande in das Reich und die preußische Rheinprovinz wurden diese Arbeiten unterbrochen. Mit einer Anordnung des preußischen Staates von 1817 wurde die Katasteraufnahme aufgenommen. Eine Kabinetts-Ordre vom Jahre 1820 und Instruktionen von 1822 detaillierten und legten die Durchführungsweisungen verbindlich fest. Die Urmessung wurde im Rheinland und Westfalen von 1818-1834 durchgeführt und später auf die anderen Provinzen Preußens ausgedehnt. Die Aufnahme des Urkatasters erfolgte in einem einheitlichen Flächenmaß, die lokalen Maßeinheiten wurden aufgehoben. Als Maßstäbe wurden für den Grenzhindernisse - aufgenommen nach Begehung mit den Beamten der Gemeinde (Bürgermeister, Schöffen u.a.) und auf der Basis vorhandener Weistümer - die Maßstäbe 1:10.000 oder 1:20.000 vorgeschrieben. Für die Flurkarten waren die Maßstäbe 1:1.250,1:2.500 und 1:5.000, in Ausnahmefällen auch 1:625, verbindlich, Alle Maßstäbe waren auf die preußische Rute als Längenmaß bezogen."