Vogel und Hunde Verordnung für die Grafschaft Leiningen-Guntersblum
Verordnung zur Bekämpfung von Spatzenschäden und zum Verhalten bei streunenden Hunden für die Grafschaft Leiningen-Falkenburg in Guntersblum Inhalt: Da bekannt ist, dass Vögel, insbesondere Spatzen, während des Frühlings erhebliche Schäden auf den Feldern sowie in Häusern und Scheunen anrichten, und daher in der Nachbarschaft eine hochobrigkeitliche Verordnung zum allgemeinen Wohl erlassen wurde, wird folgendes angeordnet: Jeder Untertan ist verpflichtet, im Frühjahr eine festgelegte Anzahl von Spatzen zu schießen oder zu fangen und die Köpfe derselben abzuliefern. Daher ergeht im Namen unserer gnädigen Herrschaft und auf spezielle Anweisung hiermit der strikte Befehl an die vier genannten Dorfgemeinschaften, dass jeder Gemeinsmann innerhalb von spätestens drei bis vier Wochen zwölf Spatzenköpfe beim jeweiligen Ortsvorsteher (Schultheiß) abgeben muss. Dieser hat die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschrift zu überwachen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, hat für jeden fehlenden Spatzenkopf drei Batzen (3 btz.) zu zahlen. Darüber hinaus wird das bereits mehrfach ausgesprochene herrschaftliche Gebot bezüglich streunender Hunde wiederholt: Hunde, die ins Feld laufen, sollen mit einer angemessenen Prügelstrafe diszipliniert werden. Falls dies nicht möglich ist, kann der Hund durch den "Wasenmeister" (Abdecker) gegen eine Gebühr von einem Viertel Gulden (1/4 fl.) getötet werden. Für jeden Hund, der ohne vorherige Bestrafung im Feld angetroffen wird, ist eine Strafe von drei Gulden (3 fl.) an die gnädige Herrschaft zu entrichten. Es wird erwartet, dass sich jeder an diese Anordnung hält und dadurch Schaden von sich und anderen abwendet. Fotokopie PDF-Datei:Transkription von Karin Holl Das Original ist im Fürstlich Leiningischen Archiv Amorbach im Bestand 6/11/2, Actum vom 24. März 1706