Objekt
Das Landgestüdt ist zum Besten derer Unterthanen, damit sie nicht allein ihre nöthige Pferde selbst erziehen, sondern auch an einer guten Zucht etwas gewinnen können, eingeführet, und zu dessen besserer Aufnahm und Vermehrung verordnet worden ... : [Zweybrücken den 16ten December 1774]
Titel aus dem Textanfang
Umlaute in der Vorlage mit übergestelltem "e"
Verordnung über die Erhebung einer Pferdesteuer