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Das Landgestüdt ist zum Besten derer Unterthanen, damit sie nicht allein ihre nöthige Pferde selbst erziehen, sondern auch an einer guten Zucht etwas gewinnen können, eingeführet, und zu dessen besserer Aufnahm und Vermehrung verordnet worden ... : [Zweybrücken den 16ten December 1774]

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Verordnung über die Erhebung einer Pferdesteuer

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